Arbeitsschutzausschuss ASA

Der Arbeitgeber hat in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Er tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus

  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern (sofern vorhanden),
  • Betriebsärzten,
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragten.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Diese können beispielsweise sein:

  • Beratung bei der Durchführung betrieblicher Arbeitsschutz-Schwerpunktprogramme (Erste Hilfe, Gesundheitstage, persönliche Schutzausrüstung, betriebliches Vorschlagwesen)
  • Auswertung von Betriebsbegehungen
  • Auswertung der Ergebnisse sicherheitstechnischer Analysen (Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe)
  • Diskussion von Investitionen für den betrieblichen Arbeitsschutz.


Druckansicht