Arbeitsschutzausschuss ASA
Der Arbeitgeber hat in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Er tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus
- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
- zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern (sofern vorhanden),
- Betriebsärzten,
- Fachkräften für Arbeitssicherheit und
- Sicherheitsbeauftragten.
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Diese können beispielsweise sein:
- Beratung bei der Durchführung betrieblicher Arbeitsschutz-Schwerpunktprogramme (Erste Hilfe, Gesundheitstage, persönliche Schutzausrüstung, betriebliches Vorschlagwesen)
- Auswertung von Betriebsbegehungen
- Auswertung der Ergebnisse sicherheitstechnischer Analysen (Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe)
- Diskussion von Investitionen für den betrieblichen Arbeitsschutz.