Betriebliches Eingliederungsmanagement

Gemäß § 167 Sozialgesetzbuch IX hat jeder Beschäftigte, der innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist, Anrecht auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement. Dieses ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich geregelt, wird aber häufig vom Betriebsarzt begleitet oder durchgeführt.



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